Die Schweiz anerkennt wie die meisten Staaten in ihren Gesetzen die Freiheit der Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. u.a. ZPO 353).
Die Schiedsgerichtsfreiheit bezieht sich auf alle Ansprüche, über die die Parteien frei verfügen können (vgl. ZPO 354);
Informationen zur Schiedsordnung - Organisations- und Verfahrensordnung im Schiedsverfahren
Die Schweiz anerkennt wie die meisten Staaten in ihren Gesetzen die Freiheit der Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. u.a. ZPO 353).
Die Schiedsgerichtsfreiheit bezieht sich auf alle Ansprüche, über die die Parteien frei verfügen können (vgl. ZPO 354);